Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Elbmarsch“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Marschacht.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsschulbildung einschließlich der Studentenhilfe
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke lt. § 52 AO
Diese Zwecke werden durch die Förderung von Projekten, Veranstaltungen und die Zurverfügungstellung von Gebäuden auf dem Gebiet der Samtgemeinde Elbmarsch und angrenzenden Gemeinden, die einen Mehrwert für die davon berührten Bürgerinnen und Bürger darstellen, erreicht.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung
a) von gemeinnützigen Institutionen und Trägern, die Kindertagesstätten betreiben und das Angebot dadurch quantitativ oder qualitativ verbessern,
b) von gemeinnützigen Institutionen und Trägern von Einrichtungen der Altenpflege, um das Angebot aufrechtzuerhalten und auszuweiten,
c) von Einrichtungen der Jugendhilfe, um Lernangebote und Betreuung der Jugendlichen zu verbessern, sowie durch
d) die Anschaffung von Gebäuden sowie die Vergabe von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Gebäuden, die den Bürgerinnen und Bürgern dienen. Dies kann beispielsweise durch die Schaffung von
- barrierefreiem Wohnraum für die Altenhilfe,
- günstigem Wohnraum für Alleinerziehende und junge Familien,
- Einrichtungen für die Kinder- und Seniorenbetreuung,
- Gemeinschaftsräumen und Begegnungsstätten, deren Ausstattung, Unterhalt
- und Förderung von Einrichtungen, die den Stiftungszwecken dienen, wie z.B. Gemeinschaftshäuser, Vereinseinrichtungen etc. umgesetzt werden.
e) Der „Bürgerstiftung Elbmarsch“ steht es frei, welchen ihrer Zwecke sie mit welchen Maßnahmen behandelt. Die „Bürgerstiftung Elbmarsch“ muss zur Verwirklichung ihres Zwecks nicht gleichzeitig oder in gleichem Maße in steuerbegünstigten Förderbereichen tätig sein.
f) zur Erreichung dieser Ziele sollen private bzw. öffentliche Spenden eingeworben werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(4) Dem Grundstockvermögen der Stiftung wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
Die Stiftung darf Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 Verwendung der Mittel
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden). Davon ausgenommen sind Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder der Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der „Bürgerstiftung Elbmarsch“.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Stiftung sind
- der Vorstand und
- das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß § 84a (3) BGB. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten versichern.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren gewählt. Dabei wird auch bestimmt, wer Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, sowie mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die Mitglieder des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen. Ein Vorstandsmitglied kann durch das Kuratorium nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur Amtsführung, Vertrauensverlust, einer groben Verletzung der Treuepflicht) abberufen werden. Das betroffene Vorstandsmitglied hat vor einer etwaigen Abberufung ein Anhörungsrecht.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Er ist Vorstand im Sinne des § 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Kuratorium kann die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Mittel, die Aufstellung des Haushaltsplans, einer Jahresrechnung und eines Tätigkeitsberichts.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung eingeladen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(4) Über Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(5) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen.
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden durch die Stifter bestimmt.
Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt das amtierende das neue Kuratorium.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 10 Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist zulässig.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, sowie mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden nach bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Jahr durchgeführt werden soll. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Kuratoriums oder der oder die Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung. Seine Aufgaben sind insbesondere
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Empfehlungen über die Verwendung der Stiftungsmittel
- Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts
- Entlastung des Vorstands
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstands
(2) Für die Beschlussfähigkeit gilt § 9 entsprechend
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§12 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung, Zulegung
(1) Der Vorstand und das Kuratorium können unter Beachtung des Stifterwillens gemeinsam eine Satzungsänderung beschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Abweichend der gesetzlichen Regelungen können Ergänzungen des Stiftungszwecks durch den Vorstand und das Kuratorium einstimmig beschlossen werden, wenn die Ergänzungen des Stiftungszwecks positiven Einfluss aufn das Zusammenleben und -wirken in der Samtgemeinde Elbmarsch haben, für die Samtgemeinde Elbmarsch förderlich sind und die zu ergänzenden Zwecke im Gemeinnützigkeitsrecht (Abgabenordnung) normiert sind.
(2) Der Vorstand und das Kuratorium können unter Beachtung des Stifterwillens gemeinsam die Zulegung der Stiftung zu oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Abschluss eines Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrages obliegt dem Vorstand.
(3) Der Vorstand und das Kuratorium sollen unter Beachtung des Stifterwillens gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(4) Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium, außer die Satzung sieht Abweichendes vor.
(5) Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Vermögensanfall
(1) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Samtgemeinde Elbmarsch, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg.
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind unverzüglich mitzuteilen. Die Jahresrechnungen einschließlich der Tätigkeitsberichte sind unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.